Wie werde ich Funkamateur/in?

Novellierung der Amateurfunkverordnung (Update 24.06.2023)

Am 22.06.2023 wurde die Neufassung der Amateurfunkverordnung beschlossen. Es wird ab Juni 2024 Zukunft drei Lizenzklassen geben. Lizenzklassen A und E, sowie eine neue Einsteigerklasse N, die mit einer vereinfachten Prüfung Zugang zum 10m, 2m- und 70cm-Band mit geringer Leistung ermöglicht. Siehe hierzu den separaten Artikel: Neufassung der Amateurfunkverordnung.

In diesem Artikel wird die Situation in Deutschland (Stand 2021) sinngemäß beschrieben. Dieser Artikel wird geändert, sobald die neue Amateurfunkverordnung in Kraft tritt.
Wir können keine Garantie für die Richtigkeit dieser Angaben übernehmen. Genauere und verbindliche Informationen sind auf der Webseite der Bundesnetzagentur zu finden.

Was ist zur Teilnahme am Amateurfunkdienst notwendig?

In Deutschland gibt es öffentliche Funkanwendungen, wie den CB-Funk oder PMR-Funk, an denen jeder teilnehmen darf. Der Amateurfunk gehört nicht dazu. Im Gegensatz zu öffentlichen Funkanwendungen ist zur Teilnahme am Amateurfunkdienst eine Genehmigung (“Lizenz”) erforderlich. Jeder Staat erlässt hierzu eigene Gesetze und Verordnungen. In der Regel muss zur (aktiven) Teilnahme am Amateurfunk eine Prüfung abgelegt werden.

Amateurfunk wird in Deutschland von der Bundesnetzagentur (ehem. RegTP – Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) verwaltet und ist im Amateurfunkgesetz (AFuG) geregelt. Jeder darf in Deutschland Amateurfunkgeräte kaufen und damit auf den Amateurfunkbändern zuhören. Zum Senden muss allerdings eine Prüfung abgelegt werden.

Der Empfang von Amateurfunksendungen und der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedermann gestattet. Für den Betrieb eines Senders einer Amateurfunkstelle sind jedoch besondere Kenntnisse und eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit personengebundener Rufzeichenzuteilung erforderlich.

Webseite der Bundesnetzagentur zum Thema Amateurfunk, Abruf 22.09.2020

Wer darf an der Prüfung teilnehmen?

Zur Prüfung kann jeder zugelassen werden, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat (§4 Abs. 2 AFuG). Im Unterschied zu anderen Ländern gibt es in Deutschland keine Altersbeschränkung. Stand 2022 war Deutschlands jüngste Funkamateurin 13 Jahre alt. Bei Minderjährigen müssen die Anträge von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.

Prüfungsinhalte

Die Prüfung wird als schriftliche Multiple-Choice-Prüfung durchgeführt. Zu jeder Frage gibt es vier Antwortmöglichkeiten. Alle Prüfungsfragen sind als Fragenkatalog auf der Webseite der Bundesnetzagentur in der Kategorie Amateurfunkprüfungen / Amateurfunkzeugnisse veröffentlicht. Der angegebene Preis bezieht sich die Papierversion, falls man diese bei der Bundesnetzagentur bestellen möchte. Die dort verlinkte PDF-Version kann kostenlos heruntergeladen werden. In den Katalogen ist die richtige Antwort immer “A”. In der tatsächlichen Prüfung sind keine Fragennummern (z.B. TB505, TH403, …) aufgedruckt und die Reihenfolge der Antworten ist logischerweise randomisiert.

Die Prüfung besteht aus drei Teilen:

  • Technische Kenntnisse: In diesem Prüfungsteil müssen u.A. elektronische Schaltungen, wie Schwingkreise oder einfache Transistorschaltungen sowie Schutzabstände von Antennen berechnet werden. Hierfür ist ein nicht-programmierbarer Taschenrechner zugelassen und eine Formelsammlung hinten an die Prüfung angeheftet. Hinzu kommen Fragen zu elektronischen Bauteilen und Schaltungen, Aufbau von Sendern und Empfängern, Antennentechnik, Wellenausbreitung und elektromagnetischer Verträglichkeit (EMV).
  • Betriebliche Kenntnisse: Fragen zur Abwicklung des Amateurfunkverkehrs, Kenntnisse von Abkürzungen, Frequenzbereichen, Bandplänen, Rufzeichen und Landeskennern. Hier muss viel auswendig gelernt werden. Vom Bulemielernen kann man in diesem Prüfungsteil nur abraten: Diese Themen sind für die Funkpraxis größtenteils relevant und werden ständig gebraucht.
  • Kenntnisse von Vorschriften: Fragen zu den in Deutschland gültigen Gesetzen, die den Amateurfunk betreffen und zu internationalen Regelungen. In diesem Prüfungsteil muss größtenteils auswendig gelernt werden.

In jedem Prüfungsteil müssen mindestens 75 von 102 Punkten erreicht werden. Erreicht man nur 69-74 Punkte, kann eine mündliche Nachprüfung erfolgen.

PrüfungsteilDauerAnzahl FragenPunkte pro Frage
Technische Kenntnisse Klasse A90 Min512
Technische Kenntnisse Klasse E60 Min343
Betriebliche Kenntnisse (A und E)60 Min343
Kenntnisse von Vorschriften (A und E)60 Min343
Quelle: Vfg. 81/2005 geändert durch Vfg. 3/2007 “Einzelheiten zur Durchführung von Amateurfunkprüfungen”, BNetzA

Die Amateurfunkprüfung ist bestanden, wenn alle drei Prüfungsteile bestanden sind. Fällt man in einem Prüfungsteil durch, kann dieser Prüfungsteil innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Nach einem Jahr muss die gesamte Prüfung mit allen Prüfungsteilen wiederholt werden.

Lizenzklassen

In Deutschland gibt es die Lizenzklassen A und E. Die Klassen unterscheiden sich nur im Prüfungsteil Technische Kenntnisse. Die Teile Betriebliche Kenntnisse und Kenntnisse von Vorschriften sind gleich. Beide Lizenzklassen werden teilweise auch im Ausland anerkannt, sodass man z.B. vom Urlaubsort aus ohne weitere Genehmigungen (für eine maximale Dauer von 3 Monaten) funken darf.

Klasse E bezeichnet die Einsteiger-Lizenz. Der Prüfungsteil “Technische Kenntnisse” ist hier leichter und geht nicht so sehr in die Tiefe. Dafür erhält man allerdings auch nur Zugang zu einigen Amateurfunkbändern mit eingeschränkter Sendeleistung. Zudem erkennen einige Länder die Klasse E-Lizenz nicht an, sodass man zum Beispiel im Frankreichurlaub nicht am Amateurfunkdienst teilnehmen darf.

Klasse A bezeichnet die normale “große” Lizenz. Der Prüfungsteil “Technische Kenntnisse” ist hier umfangreicher (Längere Prüfungsdauer, mehr und tiefergehende Fragen). Man erhält Zugang zu allen Amateurfunk-Frequenzbändern, die in Deutschland zugelassen sind und darf (je nach Band) die volle Sendeleistung von 750 W PEP ausschöpfen, falls dies erforderlich ist. Diese Lizenzklasse (nach CEPT-Empfehlung T/R 61-01) wird verglichen mit Klasse E in mehr Ländern akzeptiert und berechtigt z.B. auch zum Funkbetrieb im Frankreichurlaub.

Eine Klasse E-Lizenz kann man auf die Klasse A aufstocken. Hierfür muss nur der Prüfungsteil Technische Kenntnisse geschrieben und bestanden werden. Die anderen beiden Prüfungsteile werden nicht mehr abgeprüft.

Ausbildungsfunkbetrieb

Funkamateure haben in Deutschland das Privileg, Ausbildungsrufzeichen beantragen zu können (Rufzeichenbereich DN1**-DN8**). Mit diesem Rufzeichen dürfen auch unlizensierte Personen unter der Aufsicht des Rufzeicheninhabers bzw. Ausbilders legal am Amateurfunk teilnehmen. Dadurch kann man schon vor der Prüfung erste praktische Erfahrungen sammeln und sich spielerisch auf den Prüfungsteil “Betriebliche Kenntnisse” vorbereiten. Prüfungsinhalte wie Q-Gruppen, Rapporte, Landeskenner, Betriebsabwicklung usw. kann man so “nebenher” lernen. In vielen Ortsverbänden gibt es Funkamateure mit Ausbildungsrufzeichen. Falls du dich gerade in der Prüfungsvorbereitung befindest, frage doch mal bei deinem nähesten Ortsverband nach, ob du einmal “Probefunken” darfst.

Wie viel kostet es, Funkamateur zu werden?

Amateurfunk wird von Behörden geregelt und die verlangen bekanntermaßen Gebühren. Ab 01.10.2021 gilt eine neue Gebührenordnung, mit der Amateurfunkprüfungen günstiger werden. Der nachfolgende Text ist bereits auf die neue Gebührenordnung angepasst.

Prüfungs- und Rufzeichenkosten (einmalig)

Grundsätzlich wird für die Prüfung je nach gewünschter Lizenzklasse eine Prüfungsgebühr erhoben (gültig ab 01.10.2021):

PrüfungGebühr
Erstprüfung Klasse A71,50 EUR
Erstprüfung Klasse E56,00 EUR
Aufstock-Prüfung E zu A41,00 EUR
Wiederholungsprüfung (E oder A)46,00 EUR
Prüfungsgebühren abhängig von der gewünschen Lizenzklasse

Wird die Erstprüfung nicht bestanden, kann innerhalb eines Jahres eine Wiederholungsprüfung für 46,00 EUR abgelegt werden. Dabei muss nur der nicht bestandene Prüfungsteil wiederholt werden. Nach Ablauf eines Jahres verfallen die bestandenen Prüfungsteile und man muss eine neue “Erstprüfung” ablegen.

Nach bestandener Prüfung darf man noch nicht sofort loslegen, sondern benötigt ein Amateurfunkrufzeichen. Die Zuteilung eines Rufzeichens kostet einmalig 20,00 EUR.

Jährliche Gebühren

Mit der Zuteilung des Rufzeichens (und damit der eigentlichen Zulassung zum Amateurfunkdienst) werden jährliche Gebühren von ungefähr 20-25 EUR (Betrag schwankend) fällig. Man erhält dann alle paar Jahre eine Rechnung (im Amtsdeutsch: Beitragsbescheid) von der Bundesnetzagentur, in der die Gebühren für die letzten Jahre eingefordert werden. Das Rufzeichen (und damit die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst) wird entzogen, wenn man die Gebühren nicht bezahlt.

JahrTKG-BeiträgeEMVG-BeiträgeGesamtkosten
20123,04 EUR20,69 EUR23,73 EUR
201311,44 EUR21,03 EUR32,47 EUR
20148,85 EUR23,52 EUR32,37 EUR
20156,87 EUR16,87 EUR23,74 EUR
20167,97 EUR13,20 EUR21,17 EUR
20175,75 EUR12,98 EUR18,73 EUR
20182,20 EUR13,59 EUR15,79 EUR
20192,28 EUR11,59 EUR13,87 EUR
20200,00 EUR6,13 EUR6,13 EUR
20213,28 EUR7,96 EUR11,24 EUR
Jährliche Gebühren zur Teilnahme am Amateurfunk

Optional, aber sehr empfehlenswert, ist zusätzlich eine Mitgliedschaft im DARC e.V. Siehe hierzu Warum Mitglied im DARC werden.

Wie bereite ich mich auf die Prüfung vor?

Viele Ortsverbände bieten (häufig kostenlos) Prüfungsvorbereitungskurse an. Auf der Ausbildungsseite des DARC findet sich eine Liste der aktuell angebotenen Online- und Präsenzlehrgänge. Falls es keine Kurse in der Region gibt, kontaktiere uns am besten über das Kontaktformular. Meistens lohnt sich ein Prüfungsvorbereitungskurs nur mit mehreren Interessenten, aber da findet sich sicher eine Lösung.

Wer sich die Prüfungsinhalte lieber selbst aneignen möchte, findet einen kostenlosen Online-Prüfungsvorbereitungskurs beim DARC e.V. Die Inhalte des Online-Kurses wurden von Eckart Moltrecht DJ4UF erstellt und sind identisch mit den Büchern Technik Klasse E, Technik Klasse A, Betriebstechnik und Vorschriften.

Software

Lernmodus des HamRadioTrainer
Funktrainer-App auf Android

Mit HamRadioTrainer gibt es zusätzlich eine kostenlose Trainingssoftware für Windows, Linux und macOS, mit der die Prüfungsfragen geübt werden können.

Für Android ist die App Funktrainer zu empfehlen, die ähnlich zum HamRadioTrainer funktioniert.

Freiwillige Morse-Prüfung

Früher musste man für eine Amateurfunklizenz noch Morse-Kenntnisse vorweisen. Das ist seit über 15 Jahren nicht mehr erforderlich. Man kann allerdings eine freiwillige (kostenpflichtige, +84 EUR) Morse-Zusatzprüfung ablegen. Für Funkbetrieb im Ausland kann das unter Umständen sinnvoll sein. Im Türkeiurlaub darf ohne nachgewiesene Morse-Prüfung bspw. nur das 2m und 70cm Band mit 5W Senderausgangsleistung genutzt werden. Mit Morse-Prüfung sind dagegen alle Amateurfunkbänder mit voller Leistung zugelassen.

Es gibt die ganz langsame Prüfung mit 5 Wörtern pro Minute (WpM) und die langsame Prüfung mit 12 Wörtern pro Minute. Auf dem Band in der Praxis üblich sind heute Werte zwischen 20 und 40 Wörtern pro Minute. Beide Prüfungs-Geschwindigkeiten sind also aus heutiger Sicht als langsam zu bezeichnen. Von der 5 WpM-Prüfung raten wir ab. Erstens ist sie nicht praxisrelevant, außerdem führt nur die “schnelle” 12 WpM-Prüfung dazu, dass man in vielen Urlaubsländern die vollen Möglichkeiten ausschöpfen darf.

Häufig, besonders in älteren Quellen, findet man auch Geschwindigkeitsangaben in ZpM bzw. cpm (Zeichen pro Minute, characters per minute). Diesen Wert teilt man durch 5, um auf den WpM-Wert zu kommen.
5 cpm = 1 wpm

Nach bestandener Morse-Prüfung wird die bisherige harmonisierte Prüfungsbescheinigung (HAREC) vernichtet und man erhält eine Neue mit dem entsprechenden Vermerk. Der “gelbe Lappen” (Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst) gilt nur national und wird daher nicht verändert.

Die Morse-Zusatzprüfung kann auch Jahre nach Bestehen der Amateurfunkprüfung noch abgelegt werden – hier besteht keine Eile.

Zur Prüfung mitzubringen

Zur Prüfung ist auf jeden Fall ein gültiges Ausweisdokument und ein nicht-programmierbarer Taschenrechner mitzunehmen.

Nach der Prüfung

Nach der Prüfung wartet man kurz auf die Korrektur und wird dann von einem Mitglied des Prüfungskommitees in einen Raum gebeten. Bei bestandener Prüfung wird das Amateurfunkzeugnis übergeben. Bei nicht bestandener Prüfung kann hier ggf. die mündliche Nachprüfung durchgeführt werden.

Mit dem Amateurfunkzeugnis alleine darf man allerdings noch nicht funken. Hierfür ist die Zuteilung eines Rufzeichens notwendig. Ob die Rufzeichenzuteilung auch sofort übergeben wird, ist dem Autor aktuell nicht bekannt (da damals minderjährig und nicht beide Elternteile anwesend, musste der Antrag auf Rufzeichenzuteilung ohnehin von den Eltern unterschrieben und per Post eingereicht werden).

Wo finden Lehrgänge statt?

Wir im OV Coburg können aktuell leider keine Kurse anbieten. In der Region finden jedoch regelmäßig Lehrgänge statt. Siehe auch: Liste der verfügbaren Präsenz- und Onlinekurse beim DARC.

Wo finden Prüfungen statt?

Prüfungstermine und -orte werden auf der Amateurfunk-Seite der Bundesnetzagentur in der Kategorie Termine für Amateurfunkprüfungen der Bundesnetzagentur bekannt gegeben. Die Anträge sind unter Anträge und Formulare zu finden.

Fragen?

Kontaktiere uns gerne über das Kontaktformular für Fragen jeglicher Art – egal ob du in der Nähe oder weiter weg wohnst. Wir freuen uns immer über Kontakt mit Interessierten.

2 Kommentare

  1. Hallo Funkfreunde !
    Verfällt eine bestandene Amateurfunkprüfung nach Rückgabe des Rufzeichens ?
    Falls ja nach welcher Zeit ? Wo lässt sich diesbezüglich Verbindliches nachlesen ?
    Ein Bekannter möchte nach längerer Zeit ohne Rufzeichen ein neues Rufzeichen erhalten.

    Mit Dank im voraus +
    Vy73 de Jürgen , DF1EO

    1. Hallo Jürgen.
      Ich bin kein Rechtsanwalt, aber nach meiner Auffassung ist das Rufzeichen (Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst) unabhängig von einer bestandenen Amateurfunkprüfung (bestätigt durch ein Prüfungszeugnis), d.h. auch durch Rückgabe der Zulassung verfällt das Zeugnis nicht. In §9 AfuV Abs 1. steht:
      (1) Die Regulierungsbehörde lässt auf Antrag eine natürliche Person gemäß § 3 Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes auf der Grundlage ihres vorgelegten Amateurfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung im Sinne von § 8 zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens zu. Siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/afuv_2005/__9.html

      Ich würde daher bei der BNetzA einen Antrag auf Rufzeichenzuteilung stellen und das Prüfungszeugnis einreichen, das damals nach bestandener Prüfung ausgestellt wurde. Auf dem Formblatt Formblatt zur Beantragung der Zulassung zur Amateurfunkprüfung, der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, der Anerkennung einer ausländischen Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder -Genehmigung  auf der Webseite der BNetzA (https://bnetza.de/amateurfunk unter Anträge und Formulare) gibt es im Punkt C die Ankreuzmöglichkeit zur Zuteilung eines Rufzeichens auf Basis eines beigefügten deutschen Amateurfunkzeugnisses.

      Viele Grüße,
      Anton DL8AW

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