Neufassung der Amateurfunkverordnung

Die Amateurfunkverordnung (AfuV) ist neu gefasst und wird Ende Juni 2024 in Kraft treten. Die bedeutendste Änderung ist vermutlich die Einführung der vereinfachten Lizenzklasse N sowie die Änderung der Prüfungsmodalitäten. Dieser Artikel gibt eine unverbindliche Information über die wesentlichen Punkte der Novelle.

Aktueller Stand

Am 22.06.2023 wurde die Neufassung der Amateurfunkverordnung von Bundesverkehrsminister Dr. Volker Wissing unterzeichnet und wird ein Jahr nach Verkündung, also am 22.06.2024 in Kraft treten. Die offizielle Verkündung ist im Bundesgesetzblatt zu finden.

Am 18.10.2022 wurde vom Runden Tisch Amateurfunk (RTA) eine Stellungnahme zum vorgelegten Referentenentwurf veröffentlicht. Zugang zu diesem Dokument ist nur nach Login beim DARC möglich. Michael DL2YMR hat jedoch ein YouTube-Video zu diesem Thema veröffentlicht, in dem wesentliche Punkte des Dokuments besprochen werden.

Am 05.09.2022 wurde vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr ein Referentenentwurf für eine neue Amateurfunkverordnung vorgelegt.

Neue Lizenzklasse N nach der Amateurfunknovelle 2022. Bildquelle: DARC

Inhalte

Nachfolgend werden die unserer Meinung nach praxisrelevanten Änderungen der zweiten Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung sinngemäß beschrieben. Diese wird erst im Juni 2024 in Kraft treten und stellt derzeit kein gültiges Recht dar (Stand 06.2023). Wir können keine Garantie für die Richtigkeit der nachfolgenden Informationen übernehmen. Zitate beziehen sich auf die Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung aus dem Bundesgesetzblatt Nr. 160 2023.

Definitionen

Einige Begriffsdefinitionen werden verändert. Der Begriff “Relaisfunkstelle” wird dahingehend erweitert, dass diese explizit “von jedem Funkamateur mit entsprechenden Frequenznutzungsrechten […] genutzt werden kann” [Art.1 – 1e]. Relais stehen dadurch per Gesetz jedem Funkamateur, unabhängig von Vereinszugehörigkeit o.ä. zur Verfügung. Neu hinzu kommt der Begriff “Remote-Betrieb” [Art. 1 – 1g]

Lizenzklasse N

Es wird eine vereinfachte Lizenzklasse N eingeführt, die Zugang zum 2m, 70cm und 10m-Band ermöglicht [Art 1. 20]. Für Klasse N müssen im Prüfungsteil “Technik” nur “wesentliche Grundzüge der […] Kenntnisse” nachgewiesen werden [Art 1. – 3b]. In allen Lizenzklassen A, E und N müssen die Prüfungsteile “Betriebliche Kenntnisse” und “Kenntnisse über nationale Vorschriften” in vollem Umfang abgelegt werden. Die Prüfungen unterscheiden sich dadurch weiterhin nur im Teil “Technische Kenntnissse”.

Remote-Betrieb

Remote-Betrieb wird in der neuen AfuV explizit geregelt. Remote-Betrieb darf nur von Lizenzinhabern der Klasse A durchgeführt werden [Art1. 13]. Beim Remote-Betrieb kann dem Rufzeichen der Zusatz “Remote” bzw. “/R” angefügt werden [Art1. 10b]. Die Remote-Station muss im Störungsfall aus der Ferne abschaltbar sein. Im Fall einer Klubstation hat der Rufzeicheninhaber Aufzeichnungen über den Kreis der berechtigten Funkamateure zu führen sowie unberechtigten oder missbräuchlichen Zugriff auf die Remote-Station durch geeignete Maßnahmen auszuschließen [Art 1. 13].

Ausbildungsfunkbetrieb

Alle Funkamateure mit Lizenzklasse A und E dürfen künftig im Rahmen ihrer Lizenz Ausbildungsfunkbetrieb durchführen [Art1. 11]. Ausbildungsrufzeichen der Reihe DN0AAA bis DN8ZZZ werden ab 2025 nicht mehr zugeteilt und verlieren zum 31. Dezember 2028 ihre Gültigkeit [Art1. 18]. Stattdessen wird dem personengebundenen Rufzeichen oder Clubstationsrufzeichen der Zusatz /T in Telegrafie, bzw. der Zusatz “Trainee” in Fonie angestellt [Art 1. 11].

Frequenzbereiche

Lizenzinhaber der Klasse A haben weiterhin Zugang zu allen Bändern. Neu hinzugekommen ist eine feste Zuweisung im 60m-Band (5351,5-5366 kHz) mit 15W EIRP. Zudem wurde der Zugang zum 6m-Band verändert und gewährleistet für Klasse A nun 750W PEP auf sekundärer Basis im Bereich 50-50,4 MHz und bis zu 25W PEP in den Bereichen 50,4-52 MHz [Anhang A].

Lizenzinhaber der Klasse E erhalten Zugang zu allen Bändern über 23cm (insb. 13cm und 6cm für HAMNET) mit 5W PEP [Anhang A].

Lizenzinhaber der Klasse N erhalten Zugang zum 10m, 2m und 70cm-Band mit max. 10W EIRP [Anhang A, Fußnote 17]

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